Tariftreue

Das am 30. Oktober 2013 vom Nds. Landtag verabschiedete Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) regelt auch die Vorgabe von Mindestentgelten bei der Vergabe von Aufträgen der Öffentlichen Hand (= Kommunen und kommunal beherrschte Gesellschaften).

  • Die öffentlichen Auftraggeber dürfen öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei Angebotsabgabe erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Ausführung der Leistungen (Mindest-)Entgelte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) oder im Bereich des ÖPNV nach einem der vom Land für repräsentativ erklärten Tarifverträge zu zahlen.
  • Liegt eine entsprechende tarifliche oder gesetzliche Regelung nicht vor oder ist sie geringer als das vergabespezifische Mindestentgelt von 8,50 Euro/Stunde, so ist dieses zu fordern.
  • Die Vergabestellen sind verpflichtet, die einschlägigen Tarifverträge oder Mindestentgelte in der Bekanntmachung oder Leistungsbeschreibung des öffentlichen Auftrags zu benennen, da eine Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet sein muss.
  • Die Vorlage der Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen ist vom öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Eignung zu prüfen und kann bei Fehlen auch zum Wertungsausschluss der Bieter führen.
  • Eine Auflistung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge [Mindestlöhne i.S.d. AEntG] mit Angabe der für die Dauer und Laufzeit maßgebenden Verordnung/Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie der vorgegebenen Mindestlöhne für das Tarifgebiet West bzw. Bundesgebiet finden Sie in der nachstehenden Datei.