Verbot des Verkaufs von Lachgas an Minderjährige gilt ab dem 1. Januar

Der Rat der Stadt Osnabrück hat in seiner Sitzung am 3. Dezember eine Verordnung zum Verbot von Verkauf und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige in der Stadt beschlossen. Die Verordnung wird nun am Freitag, 20. Dezember, im Amtsblatt veröffentlicht und gilt ab dem 1. Januar.

Hintergrund des Verbotes sind die gesundheitlichen Auswirkungen, die der Konsum der Partydroge haben kann. Diese reichen von Bewusstlosigkeit und Hirnschäden sowie Erfrierungen und Lungenrissen während des Konsums bis hin zu Nervenschäden und Schädigungen des Rückenmarks bei regelmäßigem Konsum. Insbesondere für Jugendliche, die sich noch in ihrer körperlichen Entwicklung befinden, können diese Risiken schwerwiegend sein. Und auch die Sicherheit im Straßenverkehr beeinflusst der Konsum des Gases.

Zum Schutz Minderjähriger ist neben dem Verkauf von Lachgas an diese auch die Weitergabe untersagt. Damit soll verhindert werden, dass Volljährige die Partydroge erwerben und anschließend den Minderjährigen zur Verfügung stellen. Die Verordnung umfasst zudem den Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor minderjährigen Käufern bieten. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro rechnen. Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.

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